Berlin-Ticket S für den Nahverkehr: Das ändert sich im nächsten Jahr
Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen für Empfänger von Sozialleistungen in Berlin in Kraft, die das sogenannte Berlin-Ticket S betreffen. Dieses Ticket ermöglicht es den Nutzern, vergünstigt den öffentlichen Nahverkehr in Berlin zu nutzen. Bisher konnten Berechtigte auf eine VBB-Kundenkarte zurückgreifen, die mittels eines Berechtigungsnachweises mit QR-Code ausgestellt wurde. Zukünftig wird von den Nutzern verlangt, einen aktuellen Leistungsbescheid oder einen Leistungsnachweis mitzuführen.
Wie die Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales sowie die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) mitteilen, müssen die Berechtigten den Leistungsbescheid sowohl in Originalform als auch in Kopie mit sich führen. Es ist vorgesehen, dass bestimmte Informationen auf diesem Dokument geschwärzt werden dürfen. Zu den erkennbar erforderlichen Angaben gehören der Briefkopf, die Überschrift oder der Betreff des Bescheids, der Name und Vorname des Berechtigten, die Kundennummer oder das Aktenzeichen des Leistungsbescheids sowie der Bewilligungszeitraum.
Das Berlin-Ticket S ist für viele Berlinerinnen und Berliner von zentraler Bedeutung, da es nur 9 Euro pro Monat kostet und die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel im Tarifbereich AB erlaubt. Die Senatsverwaltung hat bestätigt, dass die aktuellen Leistungsbescheide auch nach dem 1. Januar 2025 als nachweisende Dokumente für den Erwerb des Berlin-Ticket S genutzt werden können. Gleichzeitig wird jedoch die Ausstellung neuer Berechtigungsnachweise zum 30. September 2024 eingestellt, und die VBB-Kundenkarte Berlin S wird am 31. Dezember 2024 nicht mehr ausgegeben.
Nutzer, die bereits im Besitz einer VBB-Kundenkarte Berlin S sind und deren Gültigkeit über den 31. Dezember 2024 hinausgeht, können diese Karte bis zu ihrem Ablaufdatum weiterhin nutzen. Für all diejenigen, die keine solche Karte besitzen oder deren Karte vor oder nach dem Stichtag abläuft, gilt das bisherige Verfahren, bei dem ein aktueller, gültiger Leistungsbescheid vorgelegt werden muss. Die Senatsverwaltung hat darauf hingewiesen, dass aus Datenschutzgründen persönliche Informationen auf dem Leistungsbescheid geschwärzt werden dürfen.
Die erforderlichen Informationen, die auf dem Ticket oder dem Wertabschnitt eingetragen werden müssen, umfassen das Aktenzeichen des Leistungsnachweises oder, für Personen, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, die persönliche Kundennummer. Wichtig zu beachten ist, dass ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr die BG-Nummer verwendet werden darf.
Der Kauf des Berlin-Ticket S kann an sämtlichen BVG-Fahrausweisautomaten, über die BVG-Apps sowie in privaten Verkaufsstellen wie Spätverkaufsstellen und Zeitungs- und Kioskläden erfolgen. Aufgrund des zu erwartenden Andrangs wird jedoch davon abgeraten, Tickets in den Kundenzentren zu erwerben.
Das Berlin-Ticket S ist nicht übertragbar und wird als nicht gleitende Monatskarte ausgegeben. Nutzer können einen Hund oder ein Gepäckstück unentgeltlich mitnehmen. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen ebenfalls kostenlos befördert werden. Für die Mitnahme eines Fahrrads ist hingegen eine zusätzliche Fahrradkarte erforderlich.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Veränderungen beim Berlin-Ticket S wichtige Anpassungen für die Nutzer mit sich bringen. Ab Januar 2025 wird es notwendig sein, einen Leistungsbescheid mit sich zu führen, was für viele Berechtigte eine Umstellung darstellt. Dennoch bleibt der Preis von 9 Euro pro Monat bis auf Weiteres bestehen, was das Ticket weiterhin zu einer attraktiven Option für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs in Berlin macht.
Für detaillierte Informationen zu den Änderungen und dem Erwerb des Berlin-Ticket S wird empfohlen, die offiziellen Informationsseiten der BVG und der Senatsverwaltung für Arbeit und Soziales zu besuchen.